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   OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2021 - 8 A 11428/20   

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OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2021 - 8 A 11428/20 (https://dejure.org/2021,7285)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.03.2021 - 8 A 11428/20 (https://dejure.org/2021,7285)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. März 2021 - 8 A 11428/20 (https://dejure.org/2021,7285)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist eine Tiefgarage unterirdisch?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist eine Tiefgarage unterirdisch? (IBR 2021, 263)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2017 - 8 A 11822/16

    Schlusspunkttheorie bei fehlender forstrechtlicher Umwandlungsgenehmigung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2021 - 8 A 11428/20
    Die Kläger berufen sich insoweit allein auf Aussagen im Urteil des Senats vom 24. Mai 2017 - 8 A 11822/16.0VG - (BauR 2017, 1668), die sich zu der Frage der "für die Abstandsflächenberechnung maßgeblichen Geländeoberfläche bei großflächiger Abgrabung des Baugrundstücks" (so der Leitsatz 3 zu diesem Urteil) verhalten.

    Mit diesen tragenden Aussagen weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht von den in Bezug genommenen Ausführungen im Senatsurteil vom 24. Mai 2017 (a.a.O., Rn. 57 ff.) ab, so dass offenbleiben kann, inwieweit mit diesen überhaupt eine Klärung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage beabsichtigt war und erfolgt ist.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2005 - 8 A 10424/05

    Terminswahrnehmung; Parteikosten; Erlöschen des Anspruchs

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2021 - 8 A 11428/20
    Wie im angefochtenen Urteil zutreffend zusammengefasst, ist nach der ständigen Rechtsprechung beider Baurechtssenate des erkennenden Gerichts bei der Bestimmung der zulässigen Höhe einer Grenzbebauung gemäß § 2 Abs. 6 LBauO, wenn - wie hier - mangels Festlegung der Geländeoberfläche in einem Bebauungsplan oder in einer Baugenehmigung die natürliche Geländeoberfläche maßgebender Bezugspunkt ist, grundsätzlich davon auszugehen, dass die tatsächliche Geländeoberfläche zugleich die natürliche ist, auch wenn diese nicht seit alters her unverändert ist, sondern Spuren menschlicher Entwicklung aufweist (vgl. insbesondere: OVG RP, Beschluss vom 28. September 2005 - 8 A 10424/05.0VG -, ASRPSL 32, 383 sowie Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 10815/15.0VG -, ASRPSL 44, 319, jeweils m.w.N.).

    Indessen ist die Vermutung der Identität zwischen tatsächlicher und natürlicher Geländeoberfläche dann als widerlegt anzusehen, wenn die tatsächliche Geländeoberfläche im Einzelfall den am Rechtsverkehr Beteiligten nicht in einer den festgelegten Geländeoberflächen vergleichbaren Weise als "vorgegeben" erscheint, ihr mithin eine über ihre bloße Existenz hinausgehende, rechtsbefriedigende Legitimation fehlt; dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn die tatsächliche Geländeoberfläche in unmittelbarem Zusammenhang mit oder gar im Zuge der Errichtung des grenzständigen Bauwerks hergestellt worden ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28. September 2005, a.a.O., und Urteil vom 24. Februar 2015, a.a.O., jeweils unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 13. November 1991 - 7 A 2569/88).

  • OVG Thüringen, 19.03.2018 - 1 EO 770/17

    Abstandsflächenberechnung bei großflächigen Abgrabungen auf dem Baugrundstück -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2021 - 8 A 11428/20
    So betrifft etwa der zuerst zitierte Beschluss des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus, das "insgesamt nicht auf der ehemals vorhandenen Geländeoberfläche, sondern auf der durch erhebliche Abgrabungen entstandenen neuen Geländeoberfläche errichtet werden soll"; hierzu sollte das ehemals vorhandene Gelände etwa 2 m tief abgegraben und lediglich unmittelbar an der östlichen und westlichen Grundstücksgrenze das alte Geländeniveau mit Hilfe von Stützwänden wieder erreicht und zugleich die Höhendifferenz zum Bestandsgelände ausgeglichen werden (vgl. Beschluss vom 19. März 2018 - 1 EO 770/17 -, BauR 2018, 343).

    Lediglich für einen solchen Fall, in dem die bisherige natürliche Geländeoberfläche "durch Abgrabungen weitgehend und auf Dauer beseitigt worden ist", hat das Thüringische OVG einen Ausnahmefall angenommen, in dem auf die bisherige natürliche Geländeoberfläche als Bezugsgröße für die Ermittlung der Wandfläche und der Abstandsflächentiefe nicht mehr abgestellt werden könne (vgl. den Beschluss vom 19. März 2018, a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2016 - 1 A 10815/15

    "Natürliche" Geländeoberfläche vor Ablauf einer Frist von 30 Jahren seit der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2021 - 8 A 11428/20
    Wie im angefochtenen Urteil zutreffend zusammengefasst, ist nach der ständigen Rechtsprechung beider Baurechtssenate des erkennenden Gerichts bei der Bestimmung der zulässigen Höhe einer Grenzbebauung gemäß § 2 Abs. 6 LBauO, wenn - wie hier - mangels Festlegung der Geländeoberfläche in einem Bebauungsplan oder in einer Baugenehmigung die natürliche Geländeoberfläche maßgebender Bezugspunkt ist, grundsätzlich davon auszugehen, dass die tatsächliche Geländeoberfläche zugleich die natürliche ist, auch wenn diese nicht seit alters her unverändert ist, sondern Spuren menschlicher Entwicklung aufweist (vgl. insbesondere: OVG RP, Beschluss vom 28. September 2005 - 8 A 10424/05.0VG -, ASRPSL 32, 383 sowie Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 10815/15.0VG -, ASRPSL 44, 319, jeweils m.w.N.).

    Auch in neu erschlossenen Baugebieten ist danach grundsätzlich auf das Geländeniveau abzustellen, das vor dem Beginn von Baumaßnahmen in der Örtlichkeit vorgefunden wurde (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2016, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.01.2012 - 2 M 157/11

    Baunachbarstreit - Abstandfläche bei Abgrabung der Geländeoberfläche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2021 - 8 A 11428/20
    Auch der sodann zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt betraf den Fall einer dauerhaften Veränderung des bisherigen Geländeniveaus zur Ermöglichung einer oberirdischen Bebauung: Nach den dortigen Bauunterlagen sollte "das Gelände nahezu auf der gesamten Grundstücksfläche abgetragen" und es sollten "im untersten Geschoss im straßenseitigen Gebäudeteil nicht nur Keller und Souterrainräume, sondern auch Wohnräume entstehen, die - auch zu den Nachbargrundstücken hin - nicht nur über Lichtschächte, sondern auch über Fenster und Loggien verfügen, so dass in diesem Bereich ein weiteres, ebenerdiges Geschoss entsteht" (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 2 M 157/11).
  • OVG Saarland, 23.04.2002 - 2 R 7/01

    Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen freizuhalten; Ermittlung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2021 - 8 A 11428/20
    Das weiter zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes bezog sich auf die Genehmigung einer (oberirdischen) Grenzgarage unter Vornahme einer (dauerhaften) Abgrabung des natürlichen Geländes auf dem Vorhabengrundstück zum Zwecke der Herstellung einer von Kraftfahrzeugen zu bewältigenden Verbindung zu einer öffentlichen Straße über eine Rampe in stark ansteigendem Gelände; in diesem Fall wurde das durch die Abgrabung veränderte Geländeniveau als unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe angesehen (vgl. im Einzelnen: OVG Saarland, Urteil vom 23. April 2002 - 2 R 7/01 -, BauR 2003, 1865).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.1991 - 7 A 2569/88

    Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Garage i.R.d. Einhaltung des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2021 - 8 A 11428/20
    Indessen ist die Vermutung der Identität zwischen tatsächlicher und natürlicher Geländeoberfläche dann als widerlegt anzusehen, wenn die tatsächliche Geländeoberfläche im Einzelfall den am Rechtsverkehr Beteiligten nicht in einer den festgelegten Geländeoberflächen vergleichbaren Weise als "vorgegeben" erscheint, ihr mithin eine über ihre bloße Existenz hinausgehende, rechtsbefriedigende Legitimation fehlt; dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn die tatsächliche Geländeoberfläche in unmittelbarem Zusammenhang mit oder gar im Zuge der Errichtung des grenzständigen Bauwerks hergestellt worden ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28. September 2005, a.a.O., und Urteil vom 24. Februar 2015, a.a.O., jeweils unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 13. November 1991 - 7 A 2569/88).
  • VGH Bayern, 23.12.2013 - 15 CS 13.2479

    Nachbarbaugenehmigung für Hotelgebäude; Abstandsfläche; Bemessung der Wandhöhe;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2021 - 8 A 11428/20
    Anders als im vorliegenden Fall sollte für deren Errichtung jedoch das vorhandene Gelände entlang der bestehenden Gebäude beseitigt werden, "um die unter den beiden Gebäuden geplante Tiefgarage, deren südwestliche Seite offen ausgeführt werden soll, zu erschließen" (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 15 CS 13.2479).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2000 - 21 A 3523/99

    Verhältnis einer Abschiebungsandrohung nach § 53 Abs. 6 S. 1 Ausländergesetz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2021 - 8 A 11428/20
    Da nach herrschender Meinung auch die Entscheidung, von der abgewichen wird, auf dem Rechtssatz beruhen muss, genügen beiläufige Bemerkungen (sog. obiter dicta) für eine Divergenzrüge nicht: auch hier gilt, dass der Rechtssatz von dem abgewichen wird, nicht fortgedacht werden darf, wenn es bei der Entscheidung bleiben soll (vgl. z.B. Rudisile, a.a.O., Rn. 45; W.-R. Schenke, a.a.O., Roth, a.a.O., Rn. 70, jeweils m.w.N.; s.a. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2000 - 21 A 3523/99.A -, NVwZ 2000, 1430, m.w.N.; a. A. für den Fall der besonderen Hervorhebung des nicht tragenden Rechtssatzes als Leitsatz, wenn damit zugleich eine rechtsgrundsätzliche Frage geklärt worden ist: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 16. November 1998 - 6 Bf 526/98.A -, NVwZ 1999, 430.
  • OVG Hamburg, 16.11.1998 - 6 Bf 526/98

    Zulassung der Berufung; Divergenz; Abweichung von einem Rechtssatz;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2021 - 8 A 11428/20
    Da nach herrschender Meinung auch die Entscheidung, von der abgewichen wird, auf dem Rechtssatz beruhen muss, genügen beiläufige Bemerkungen (sog. obiter dicta) für eine Divergenzrüge nicht: auch hier gilt, dass der Rechtssatz von dem abgewichen wird, nicht fortgedacht werden darf, wenn es bei der Entscheidung bleiben soll (vgl. z.B. Rudisile, a.a.O., Rn. 45; W.-R. Schenke, a.a.O., Roth, a.a.O., Rn. 70, jeweils m.w.N.; s.a. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2000 - 21 A 3523/99.A -, NVwZ 2000, 1430, m.w.N.; a. A. für den Fall der besonderen Hervorhebung des nicht tragenden Rechtssatzes als Leitsatz, wenn damit zugleich eine rechtsgrundsätzliche Frage geklärt worden ist: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 16. November 1998 - 6 Bf 526/98.A -, NVwZ 1999, 430.
  • VGH Bayern, 27.07.1998 - 14 B 97.157
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